Traditionsgemeinschaft 3./FlaRakGrp34
"DIE SCHYREN"e.V.
S A T Z U N G
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) 1. Der Verein führt den Namen Traditionsgemeinschaft 3./FlaRakGrp34 „DIE SCHYREN“ und soll nach der Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz „e.V.“ erhalten.
(2) Er hat seinen Sitz in Scheyern, Oberbayern.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege der Tradition und der Kameradschaft von ehemaligen Soldaten aller Dienstgrade und ziviler Mitarbeiter(innen) der 3./LwFlaBtl43, der 3./FlaRakBtl34, der 3./FlaRakG34 sowie zuletzt 3./FlaRakGrp34 (zukünftig 3./FlaRakGrp34).
(2) Seine Aufgabe ist es außerdem, die Beziehungen zwischen der Bundeswehr und anderen gesellschaftlichen Bereichen zu pflegen.
(3) Der Verein soll eine bestandsfeste Heimat jenseits von Strukturreformen für die ehemaligen Angehörigen der 3./FlaRakGrp34 sein.
(4) Der Verein ist dabei stets uneigennützig tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel müssen ausschließlich zur Förderung der Aufgaben des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 3 MITGLIEDER
(1) Die Traditionsgemeinschaft hat als Mitglieder:
(a.) Ehrenmitglieder
(b.) Ordentliche Mitglieder
(2) Nur Mitglieder besitzen Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten und wählen die Organe des Vereins.
(3) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
(4) Ordentliche Mitglieder können werden:
(a.) Alle ehemaligen und aktiven Soldaten und zivile Mitarbeiter(innen) der 3./FlaRakGrp34 und deren Vorgänger (§ 2.1). Ehrenmitglieder
(b.) Alle Bürger(innen), die sich mit der ehemaligen 3./FlaRakGrp34 verbunden fühlen.
§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,
(a.) und jemals Angehöriger der 3./FlaRakGrp34 bzw. deren Vorgänger (§ 2.1) war,
(b.) oder jede andere Person als Ausdruck ihrer Verbundenheit mit der ehemaligen 3./FlaRakGrp34 auf Beschluss des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt gilt als vollzogen, wenn der Antrag nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich abgelehnt wird.
(5) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Durch Austritt aus dem Verein.
(a.) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(b.) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 1) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
(2) Durch Tod des Mitglieds.
(3) Durch Ausschluss:
(a.) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(b.) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei vorsätzlicher Schädigung der Interessen des Vereins, bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder anderem wichtigen Grund zulässig.
(c.) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes muss unter den anwesenden Vorstandsmitgliedern einstimmig erfolgen.
(4) Der Vorstand hat seine Absicht dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine zeitgerecht schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist vor der Entscheidung über den Ausschluss im Vorstand zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
(8) Durch Streichung der Mitgliedschaft:
(a.) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(b.) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung in voller Höhe begleicht. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
(c.) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(d.) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(e.) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(3) Bei Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen für zurückliegende Zeiträume.
(4) Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
(5) Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind die:
(1) die Mitgliederversammlung.
(2) der Vorstand.
§ 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Vereins. Sie ist das höchste Beschlussorgan des Vereins, in dem jedes ordentliche Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorsitzenden zu berufen. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden.
(3) Zur Wahrung des Minderheitsrechts kann ein Drittel der ordentlichen Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich zur Berufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Dabei müssen die Mitglieder den Zweck, die Gründe und ggf. Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu berufen. Die Ladungsfrist beginnt an dem Tag, der dem Absendetag folgt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a.) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes.
(b.) Wahl der Kassenprüfer.
(c.) Festsetzung des Mitgliedbeitrages.
(d.) Beschluss über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und eine Vereinsauflösung.
(e.) Beaufsichtigung des Vorstandes durch Entgegennahme des Jahresberichtes mit letzter Gewinn-und-Verlust-Rechnung und neuem Haushaltsplan und ggf. Entlastung des Vorstandes.
(f.) Beschluss über Ablehnung von Anträgen.
(g.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
(i.) wenn sie ordnungsgemäß berufen wird (das ist bei Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 3 und 5 der Fall)
(ii.)und wenn mindestens 7 ordentliche Mitglieder erschienen sind.
(h.) Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(i.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch Handzeichen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder des Vereins gefasst werden. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) vorgenommen werden, wenn 5 der anwesenden ordentlichen Mitglieder dies verlangen.Beschluss über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und eine Vereinsauflösung.
(j.) Über den Antrag der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es muss innerhalb von zwei Wochen verteilt und bestätigt werden. Wenn innerhalb von zwei Wochen keine Rückmeldung erfolgt, gilt das Protokoll automatisch als bestätigt.
(k.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein besonderer Anlass dies erfordert oder dies von mehr als einem Viertel der Mitglieder gewünscht wird.
§ 9 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
(2) Der Vorstand besteht aus dem:
(a.) Vorsitzenden
(b.) stellvertretenden Vorsitzenden
(c.) Kassenwart
(d.) Schriftführer
(e.) Beisitzer
(3) Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied wählen.
(6) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Bei Abwesenheit des Vorsitzenden obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Im Rahmen von Absatz 1 ist der Vorstand vor allem zuständig für:
(a.) Leitung aller Veranstaltungen.
(b.) Abschluss und Kündigungen von Verträgen.
(c.) Abfassen und Erstatten des Jahresberichts mit Gewinn-und-Verlust-Rechnung für Mitgliederversammlung.
(d.) Aufstellung von jährlichen Haushaltsplänen.
(e.) Übernahme, Verwaltung und jährlicher Nachweis von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen aller Art (auch Leihgerät von Lieferfirmen, soweit zulässig).
(f.) Ausfertigung von Zahlungsanweisungen.
(g.) Aufstellen von jährlichen Kassenabschlüssen.
(h.) Durchführung von Mitgliederversammlungen und Ausführung ihrer Beschlüsse.
(i.) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 5 dieser Satzung.
(j.) Erreicht ein Kandidat für ein Vorstandsamt nicht die Mehrheit der Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder, weil sich die Stimmen auf mehrere Kandidaten verteilen, so ist der Kandidat gewählt, der nach einer Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder erhält.
(k.) Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder insgesamt vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung aus ihrem Amt abberufen werden, wenn grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung festgestellt werden oder wenn dem Verein die Beibehaltung von Vorstandsmitgliedern bis zum Ablauf der Amtsdauer nicht mehr zuzumuten ist (wichtiger Grund).
(l.) Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet:
i. Mit Ablauf der regulären Amtsdauer
ii. Bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung
iii. Bei Verlust der Voraussetzungen zur Wählbarkeit
iv. Bei Niederlegung des Amtes
v. Durch Tod
(m.) Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand regelmäßige Sitzungen durch, die vom Vorsitzenden einberufen und zu leiten sind. Die Ladungsfrist beträgt drei Arbeitstage. Der Vorsitzende kann mündlich ohne Angabe der Tagesordnung einladen.
(n.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Die Voraussetzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlussfassung geschieht mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(o.) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das folgende Angaben enthalten muss:
i. Ort und Datum der Vorstandssitzung
ii. Teilnehmer
iii. Beschlüsse mit Wortlaut und Angabe über Beschlussform und Abstimmungsergebnis
iv. Protokollführer
Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(p.) Der Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister nach der Eintragung des Vereins durch seine vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen. Die Anmeldung hat schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift zu geschehen und betrifft jede Änderung des Vorstandes, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und ggf. bestellte Liquidatoren. Jeder Anmeldung ist eine Protokollabschrift (bei Satzungsänderung auch die Urschrift des Protokolls) beizufügen.
(q.) Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse über Aufwandsentschädigungen für Vorstandstätigkeit selbst zu fassen.
§ 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
(2) Das Barvermögen fällt nach Begleichung der Verbindlichkeiten dem Bundeswehrsoldatenhilfswerk zu.
§ 11 ÄNDERUNG DER SATZUNG
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die aufgrund von Verfügungen des Registergerichts notwendig sind, kann der Vorstand allein beschließen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Scheyern, 11. Juli 2012
Die vorliegende Satzung wurde am 11.07.2012 ohne Gegenstimmen von den aufgeführten Mitgliedern genehmigt.
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